AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (Liefer- und Zahlungsbedingungen) der InnWert GmbH
Stand: 01.12.2018
I. GELTUNGSBEREICH
(1) Die InnWert GmbH erbringt als Auftragnehmerin Leistungen in den Bereichen Druck und Grafik. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Auftragnehmerin erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- oder Lieferbedingungen wird hiermit widersprochen.
(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die Auftragnehmerin sie schriftlich bestätigt.
(3) Diese Geschäftsbedingungen bleiben auch dann verbindlich, wenn einzelne Teile aus irgendwelchen Gründen nicht wirksam sein sollten. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass einzelne Bestimmungen für Verbrauchergeschäfte nicht anwendbar sein sollten.
II. PREISANGEBOTE
(1) Die im Angebot der Auftragnehmerin genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise der Auftragnehmerin enthalten keine Mehrwertsteuer, soweit sich die Mitteilung oder das Angebot nicht an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes richtet. Die Preise der Auftragnehmerin gelten ab Werk. Sie schließen Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Wenn nichts anderes im Angebot angegeben ist, so handelt es sich bei allen auftragsbezogenen Materialien wie Bedruckstoffen (Papier, Karton usw.), Druckvorrichtungen (Filme, Platten, Stanzformen usw.) und Buchbindematerialien, sowie bei allen Vertriebssonderkosten (Sonderverpackungen usw.) um Tagespreise, die der jeweiligen Preissituation zum Produktionszeitpunkt angepasst werden können. Rechenfehler in Angeboten begründen kein Recht des Auftraggebers an dem allenfalls falsch kalkulierten Preis festzuhalten.
(2) Aufträge, die in ihrer Formulierung von den Angeboten in irgendeinem Punkte abweichen, bedürfen zur Begründung einer Verbindlichkeit der Bestätigung durch die Auftragnehmerin. Einwendungen wegen eines Abweichens des Inhaltes einer Auftragsbestätigung vom Bestellbrief müssen innerhalb von drei Werktagen nach Einlangen der Auftragsbestätigung erhoben werden, widrigenfalls der Inhalt der Auftragsbestätigung als vereinbart gilt.
(3) Im Übrigen sind Preisangebote grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, dass deren Verbindlichkeit ausdrücklich zugesagt wurde. Eine Erhöhung maßgeblicher Einzelkosten (z.B. Filme, Platten, Datenträger, Papier, Karton, Druckformen usw.) sowie eine Erhöhung der Personalkosten aufgrund kollektivvertraglicher Vereinbarungen oder gesetzlicher Vorschrift nach Abgabe des Preises, aber vor Verrechnung der Lieferung, berechtigt die Auftragnehmerin, auch ohne vorhergehende Anzeige der Überschreitung des Kostenvoranschlages, die daraus resultierenden Preiserhöhungen in Rechnung zu stellen. Diese Bedingung wird vom Auftraggeber ausdrücklich genehmigt.
(4) Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers (z.B. auch im Rahmen der sog. Besteller- und Autorenkorrektur) einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage bzw. seinen Angaben verlangt werden.
(5) Überschreitungen des Angebotes (Kostenvoranschlages), die durch Änderungen des Auftraggebers bewirkt werden, gelten als vom Auftraggeber auch ohne Benachrichtigung durch die Auftragnehmerin genehmigt. Der Auftraggeber verzichtet für solche Fälle auf das Rücktrittsrecht. Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge können zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.
(6) Entwurfs- und Andruckkosten sowie Kosten für Reinzeichnungen werden grundsätzlich gesondert in Rechnung gestellt und sind nicht in den Lieferpreisen enthalten. Das gleiche gilt für alle über den branchenüblichen Rahmen hinausgehenden Sonderwünsche, z.B. Anfertigung von Mustern, Fertigmachen und Konfektionieren der Druckarbeit. Auf Wunsch des Auftraggebers angefertigte Muster und Entwürfe bleiben in jedem Fall Eigentum der Auftragnehmerin und werden gesondert berechnet, auch wenn der Auftrag nicht zur Ausführung gelangt.
(7) Für Fehler bei der Übertragung von Druckdaten wird von der Auftragnehmerin keine Haftung oder Gewährleistung übernommen.
(8) Allfällige für die Ausführung eines Auftrages notwendige, von Behörden oder Dritten zu erteilende Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu erwirken, der die Auftragnehmerin diesbezüglich zu informieren und jedenfalls schad- und klaglos zu halten hat. Die Auftraggeberin ist nicht verpflichtet, mit den Arbeiten zu beginnen, bevor diese Genehmigungen rechtswirksam erteilt und schriftlich nachgewiesen wurden.
III. RECHNUNGSPREIS
(1) Die Auftragnehmerin fakturiert ihre Lieferungen und Leistungen mit dem Tag, an dem sie – auch teilweise – liefert, für den Auftraggeber einlagert oder für ihn auf Abruf bereithält. Der Rechnungspreis kann vom Bestellpreis abweichen, wenn die im Punkt II erwähnten Änderungen der Berechnungsbasis eingetreten sind oder wenn nach der Auftragsfestlegung Änderungen durch den Auftraggeber durchgeführt wurden.
(2) Der angemessene Aufwand für auf Wunsch des Auftraggebers angefertigte Entwürfe, Skizzen oder Muster ist der Auftragnehmerin über Verlangen der Auftragnehmerin prompt auch dann zu ersetzen, wenn der in Aussicht genommene Auftrag nicht erteilt wird.
IV. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
(1) Sofern keine besonderen Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart wurden, ist die Fakturensumme (Nettopreis zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer oder vergleichbaren Steuer) binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilbeträge mit Erhalt der betreffenden Faktura fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, welche durch Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschlusssumme hinaus entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen. Wenn die Auftragnehmerin im Zusammenhang mit dem Vertrag größere Materialmengen bereit stellt, gilt als vereinbart, dass hiefür sofort Zahlung zu leisten ist.
Zahlungen sind fristgerecht, abzugs- und spesenfrei, frei der Zahlstelle der Auftragnehmerin in der in der Rechnung angegebenen Währung zu leisten. Als Zahlungstag gilt der Tag des Einlangens bei der Auftragnehmerin oder ihrer Zahlstelle.
(2) Insbesondere bei Bereitstellung großer Papier- und Kartonmengen, besonderer Materialien oder Vorleistungen kann die Auftragnehmerin hierfür Vorauszahlungen verlangen.
(3) Vor Leistung einer bedungenen Anzahlung besteht für die Auftragnehmerin keine Verpflichtung zur Auftragsausführung. Allenfalls daraus entstehende, weitere Folgen (z.B. Nichteinhalten der Lieferfristen) gehen zu Lasten des Auftraggebers.
(4) Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Unternehmer im Sinne des UGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu.
(5) Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages.
V. ZAHLUNGSVERZUG
(1) Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder ist er in Zahlungsverzug, so steht der Auftragnehmerin das Recht zu, sofortige Zahlung sämtlicher, auch noch nicht fälliger Rechnungen zu verlangen. Überdies hat die Auftragnehmerin das Recht, die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen von anteiligen Zahlungen abhängig zu machen. Weiters hat die Auftragnehmerin das Recht, die noch nicht ausgelieferte Ware zurückzuhalten sowie bei Nichtzahlung der anteiligen Zahlungen die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einzustellen. Diese Rechte stehen der Auftragnehmerin auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung leistet.
(2) Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers als Verbraucher iSd KSchG sind Verzugszinsen in Höhe von 4%-Punkten über dem EURIBOR (Euro Interbank Offered Rate) an die Auftragnehmerin zu zahlen. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers als Unternehmer sind Verzugszinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem EURIBOR (Euro Interbank Offered Rate) an die Auftragnehmerin zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die der Auftragnehmerin entstehenden Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, wobei er sich im speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der VO des BMWA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten aufseiten der Auftragnehmerin anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.
(4) In Fällen des Verzuges iSd Punktes V) oder IX) der vorliegenden Vereinbarung gilt eine (für Unternehmer nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende) Konventionalstrafe von 1/3 (einem Drittel) des Bruttoauftragspreises als vereinbart. Allfällige darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche der Auftragnehmerin bleiben hievon gänzlich unberührt. Geleistete Anzahlungen des Auftraggebers sind auf die der Auftragnehmerin gemäß diesem Punkt zustehende Ansprüche anzurechnen.
VI. LIEFERZEIT
(1) Vereinbarte Lieferzeiten sind grundsätzlich nur Zirkatermine, sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermine schriftlich zugesagt wurden.
(2) Die Auftragnehmerin haftet nicht für die Einhaltung unverbindlicher Fertigstellungstermine und unverbindlicher Liefertermine. Bei Nichteinhaltung von Lieferterminen, die von der Auftragnehmerin ausdrücklich und schriftlich als verbindliche Liefertermine bestätigt werden, beschränkt sich eine allfällige Ersatzpflicht der Auftragnehmerin auf die Höhe des Nettoauftragswertes. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, die Überschreitung des als verbindlich bestätigten Liefertermins beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Auftragnehmerin.
(3) Die Lieferzeit beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
- Datum der Auftragsbestätigung;
- Freigabe der druckfertigen Daten durch den Auftraggeber
- Datum, an dem die Auftragnehmerin die vor Ausführung von Arbeiten bedungene Anzahlung erhält
(4) Für die Dauer der Prüfung von übersandten Korrekturabzügen, Andrucken oder Mustern durch den Auftraggeber wird der Lauf der Lieferzeit unterbrochen.
(5) Für den Fall des Lieferverzuges der Auftragnehmerin gilt Folgendes als vereinbart: Eine nachweislich durch grobes Verschulden der Auftragnehmerin eingetretene Verzögerung berechtigt den Auftraggeber, pro vollendeter Woche der Verspätung eine Verzugsentschädigung von einem halben Prozent, insgesamt aber von maximal 5% des Fakturenwertes desjenigen Teiles der betroffenen Lieferung oder Leistung zu beanspruchen, der infolge nicht rechtzeitiger Lieferung eines wesentlichen Teiles nicht benutzt werden kann, sofern dem Auftraggeber ein nachweislicher Schaden in dieser Höhe erwachsen ist. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
(6) Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. – auch wenn sie bei Vor- oder Zulieferanten eintreten – verlängert sich, wenn die Auftragnehmerin an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung behindert ist, die Lieferzeit um die Dauer des vorbeschriebenen Hindernisses. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird die Auftragnehmerin von der Leistungsverpflichtung frei. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die Auftragnehmerin von ihrer Leistungsverpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadenersatzansprüche ableiten. Die Berufung auf die genannten Umstände ist der Auftragnehmerin unabhängig von einer Meldung über dieselben an den Auftraggeber möglich.
VII. LIEFERUNG
(1) Lieferungen erfolgen ab Betrieb der Auftragnehmerin auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, falls dies nicht anders vereinbart wurde. Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers vorgenommen. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der Auftragnehmerin verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
(2) Mehr- und Minderlieferungen sind bis zu 10% gestattet und sind anteilig unter Zugrundelegung des Fortdruckes zu verrechnen. Bei beigestelltem Material werden die Toleranzsätze der Zulieferindustrie zusätzlich berücksichtigt.
(3) Die Wahl des Versanddienstleisters obliegt allein der Auftragnehmerin und kann nicht durch den Auftraggeber beeinflusst werden. Sendungen werden an Personen ausgehändigt, die unter der Empfängeradresse angetroffen werden. Bei Zustellung an Konsumenten ist die Abgabe der Waren auch an Nachbarn möglich.
VIII. SATZ- UND DRUCKFEHLER, KORREKTUREN
(1) Abänderungen gegenüber der Druckvorlage werden dem Auftraggeber nach der aufgewendeten Arbeitszeit verrechnet (Autorkorrektur). Telefonisch, via Fax oder E-Mail angeordnete Änderungen werden von der Auftragnehmerin ohne Haftung für die Richtigkeit durchgeführt. Werden vom Auftraggeber via E-Mail Änderungen oder Korrekturen verlangt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die Auftragnehmerin auf geeignete Weise (z.B. telefonisch) auf dieses E-Mail unverzüglich hinzuweisen. Dies gilt insbesondere für nachträgliche Änderungen bereits freigegebener Korrekturabzüge.
(2) Korrekturabzüge werden dem Auftraggeber nur auf ausdrückliches Verlangen vorgelegt. Die Auftragnehmerin ist jedoch berechtigt, auch ohne Vereinbarung darüber Korrekturabzüge vorzulegen. Auch in diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, die Korrekturabzüge zu genehmigen. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, für die Durchführung der Korrektur durch den Auftraggeber eine angemessene Frist zu setzen, nach deren Ablauf der Korrekturabzug automatisch als genehmigt gilt. Wird von der Vorlage eines Korrekturabzuges Abstand genommen, so haftet die Auftragnehmerin für von ihr verschuldete Unrichtigkeiten der Druckausführung.
IX. ANNAHMEVERZUG
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsmäßig übersandte oder zur Abholung bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Lieferung als an dem Tage erfolgt, an dem die Annahme hätte erfolgen können. Damit geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über.
(2) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, bei vorliegendem Annahmeverzug oder auch bei Eintritt einer durch höhere Gewalt verursachten Lieferungsunmöglichkeit die Waren auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers selbst zu lagern oder bei einem Spediteur einzulagern.
(3) Die Kosten für die Einlagerung von Gütern bei der Auftragnehmerin, die durch Verzug welcher Art auch immer unabhängig von einem Verschulden durch den Auftraggeber notwendig wird, sind vom Auftraggeber zu tragen. Die Lagerung dieser Güter erfolgt jeweils unversichert und unabhängig von Größe und Umfang der Güter auf Europaletten. Die branchenüblichen Gebühren hierfür entstehen pro angefangene Europalette (max. 1m3) mit Beginn des Monatsersten, der auf den Annahmeverzug nachfolgt:
Einlagerung: EUR 3,90 netto pro angefangene Europalette
Lagergeld: EUR 2,20 netto pro Europalette pro angefangene Kalenderwoche
Auslagerung: EUR 3,90 netto pro Europalette
Bis zur vollständigen Bezahlung des Lagerentgelts ist die Auftragnehmerin berechtigt, ihre Leistungen zurückzubehalten. Die Auftragnehmerin ist weiter berechtigt, diese Gebühren monatlich im Nachhinein zu verrechnen und fällig zu stellen.
X. BEANSTANDUNGEN / GEWÄHRLEISTUNG
(1) Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- oder Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich, längstens aber binnen einer Woche, zu prüfen und schriftlich per rekommandierter Postsendung innerhalb einer Woche zu rügen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in den sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgängen entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.
(2) Die Gewährleistungsfrist für Leistungen die Auftragnehmerin welcher Art auch immer wird mit sechs Monaten beschränkt.
(3) Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt ist vom Auftraggeber zu beweisen.
(4) Das Regressrecht nach § 933 b, zweiter Satz ABGB verjährt in zwei Jahren nach Erbringung der Leistung durch die Auftragnehmerin.
(5) Bei berechtigten Beanstandungen ist die Auftragnehmerin nach ihrer freien Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder der Auftragnehmerin oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Der Auftraggeber verzichtet darauf, bei wesentlichen Mängeln vom Vertrag zurückzutreten. Die Haftung der Auftragnehmerin für Mangelfolgeschäden, mittelbare Schäden, Vermögensschäden, entgangenen Gewinne, erwartete, aber nicht eingetretene Ersparnisse und Schäden aus den Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber wird ausgeschlossen, es sei denn, die Auftragnehmerin oder deren Erfüllungsgehilfen trifft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
(6) Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder die Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet die Auftragnehmerin nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
(7) Bei Teillieferung gelten diese Regelungen jeweils für den gelieferten Teil. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
(8) Bei Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck, insbesondere wenn Andruck und Auflagenpapier nicht übereinstimmen. Eine Gewährleistung für die Echtheitseigenschaften von Farben, Lackierungen, Imprägnierungen, Kaschierungen und dgl. wird nur in jenem Ausmaß geleistet, in dem sich die Vorlieferanten der Auftragnehmerin gegenüber verpflichteten.
(9) Wird dem Auftraggeber als korrekturfähiges Zwischenprodukt ein digitaler Proof zur Druckreiferklärung vorgelegt, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Endprodukt Farbabweichungen enthalten kann, die durch die unterschiedlichen Fertigungsverfahren bedingt sind. Sollte eine verbindliche Vorlage gewünscht werden, müsste zusätzlich ein kostenpflichtiger Andruck erstellt werden.
(10) Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet die Auftragnehmerin nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist die Auftragnehmerin von ihrer Haftung befreit, wenn sie ihre Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Die Auftragnehmerin haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden der Auftragnehmerin nicht bestehen oder nicht durchsetzbar sind.
Bei den eingesetzten Materialien gelten jene Toleranzen, die in den entsprechenden Lieferbedingungen der Zulieferanten enthalten bzw. bei diesen branchenüblich sind.
(11) Die Auftragnehmerin haftet keinesfalls für Schäden, die durch mangelhafte Lagerung der Erzeugnisse seitens des Auftraggebers entstanden sind.
(12) Können beanstandete Druckerzeugnisse der Auftragnehmerin nicht mehr rückgegeben werden, so findet eine Gewährleistung bzw. ein Schadenersatz nur dann statt, wenn eine genaue, einer anerkannten Qualitätskontrollmethode entsprechende Mangeldokumentation der Auftragnehmerin vorgelegt wird.
XI. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
(1) Schadenersatzansprüche gegen die Auftragnehmerin sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde. Schadenersatzansprüche wegen Unmöglichkeit der Leistung sind beschränkt auf den Ersatz des voraussehbaren Schadens und die Höhe des Auftragswerts, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang für die Erfüllungs- oder Besorgungsgehilfen der Auftragnehmerin.
(2) Im Haftungsfalle kann darüber hinaus nur Geldersatz verlangt werden, wobei die Haftung auf die Höhe des Auftragswertes beschränkt wird. Im Hinblick darauf obliegt dem Auftraggeber der Abschluss einer zusätzlichen Versicherung. Soweit ein Schaden auf einem Verschulden der Auftragnehmerin (ausgenommen grobes Verschulden) beruht, ist er mit der Höhe des Auftragswertes (d. i. Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) begrenzt. Entgangener Gewinn kann unter keinen Umständen eingefordert werden.
(3) Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens bzw. unabhängig von der Kenntnis des Schadens innerhalb von drei Jahren ab Lieferung bzw. Leistungserbringung gerichtlich geltend zu machen.
(4) Kommt eine Haftung der Auftragnehmerin in Betracht, so wird er in der Höhe von der Haftung befreit, in der er bestehende und durchsetzbare Ansprüche gegen zuliefernde oder weiterverarbeitende Unternehmen an den Auftraggeber abtritt.
(5) Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkungen sind vollinhaltlich allfälligen Abnehmern zu überbinden, mit der Verpflichtung zur weiteren Überbindung. Der Liefergegenstand bietet nur jene Sicherheit, die unter Beachtung der materialspezifischen Eigenschaften erwartet werden kann.
XII. BEIGESTELLTE MATERIALIEN UND DATEN
(1) Vom Auftraggeber beigestellte Materialien, wie Vorlagen, Klischees, Filme, Datenträger aller Art, Papier usw., sind franko Betrieb der Auftragnehmerin anzuliefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Gewähr für die Richtigkeit der in den Lieferdokumenten angegebenen Menge. Die Auftragnehmerin ist erst während des Produktionsprozesses in der Lage, eine ordnungsgemäße Übernahme und Überprüfung durchzuführen und haftet lediglich für solche Schäden, die durch eigenes Verschulden (siehe Abschnitt XI) entstanden sind.
Für die Auftragnehmerin besteht keine Prüf- und Warnpflicht bezüglich der vom Auftraggeber selbst oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten angelieferten oder übertragenen Materialien, Daten und Druckvorrichtungen wie beigestelltem Satz, Reindrucken und dgl., Datenträger, Filmen usw. Insbesondere wird bei beigestellten Datenträgern bzw. übertragenen Daten die Richtigkeit der gespeicherten Daten (Texte, Bilder) nicht mehr von der Auftragnehmerin überprüft. Es besteht auch keinerlei Haftung der Auftragnehmerin für Fehler in und mit derartigen vom Auftraggeber direkt oder indirekt beigestellten Druckvorrichtungen sowie für Fehler beim Endprodukt, die auf mangelhaft gelieferte Daten zurückzuführen sind.
Sollte eine Überprüfung durch die Auftragnehmerin vom Auftraggeber gefordert werden, so wird diese sowie eine etwaige Korrektur separat verrechnet.
(2) Vom Auftraggeber dem Auftrag zugrunde gelegte Vorlagen (z.B. Ausdrucke, Digital-Proofs) sind nicht verbindlich. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Endprodukt Farbabweichungen enthalten kann, die durch die unterschiedlichen Fertigungsverfahren bedingt sind.
(3) Die Bearbeitung der Daten erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und wird gesondert in Rechnung gestellt. Wird vom Auftraggeber kein verbindlicher Andruck oder sonstiger Proof beigestellt bzw. ein solcher bei der Auftragnehmerin nicht bestellt, so übernimmt die Auftragnehmerin keinerlei Haftung für die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausbelichtung bzw. des Druckes. Dies gilt auch, wenn die dem Auftrag zugrunde liegenden technischen Angaben unvollständig oder unrichtig sind.
(4) Die Pflicht zur Datensicherung obliegt ausschließlich dem Auftraggeber. Die Auftragnehmerin ist unabhängig davon berechtigt, eine Kopie anzufertigen.
(5) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, alle mit der Prüfung und Lagerung des beigestellten Materials verbundenen Kosten zu berechnen.
(6) Verpackungsmaterial sowie die üblichen Abfälle durch Beschnitt, Ausstanzung, Druckeinrichtung und Fortdruck gehen mit der Bearbeitung in das Eigentum der Auftragnehmerin über.
(7) Unabhängig von einem Verschulden haftet der Auftraggeber für Schäden, die der Auftragnehmerin durch die falsche Angabe von Daten (insbesondere steuerrechtliche Daten wie UID etc.) entstehen.
XIII. AUFTRAGSUNTERLAGEN
(1) Für Manuskripte, Entwürfe, Vorlagen, Druckformen, Diapositive, Filme, Datenträger und sonstige Unterlagen im Sinne des Abschnittes XII (1) haftet die Auftragnehmerin bis zu einem Zeitpunkt, der 4 Wochen nach Erledigung des Auftrages liegt. Darüber hinaus übernimmt die Auftragnehmerin für nicht zurückverlangte Unterlagen keine wie immer geartete Haftung.
Die Auftragnehmerin ist auch nicht verpflichtet, diese Unterlagen sowie die der Wiederverwendung dienenden Gegenstände über den genannten Termin hinaus zu verwahren.
(2) Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haftet die Auftragnehmerin nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Auftragnehmerin haftet als Verwahrer im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.
(3) Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.
XIV. LAGERUNG VON DRUCKERZEUGNISSEN UND DGL., ARCHIVIERUNG VON DATEN
(1) Für die Auftragnehmerin besteht keine Verpflichtung, Druckerzeugnisse, Arbeitsbehelfe, Zwischenerzeugnisse und Druckvorrichtungen (wie z.B. belichtungsfähige Daten, Filme, Montagen, Druckformen, Druckzylinder, Stanzformen, Papiere usw.) nach Durchführung des Auftrages zu lagern, es sei denn, es ist darüber eine besondere Vereinbarung mit dem Auftraggeber zustande gekommen; in diesem Fall trägt der Auftraggeber Kosten und Gefahr der Lagerung.
(2) Wenn eine vorübergehende Einlagerung bei der Auftragnehmerin ausdrücklich vereinbart ist, so haftet dieser für Schäden, die während der Einlagerung an der Ware entstanden sind, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Auftragnehmerin ist nicht verpflichtet, Versicherungen zur Abdeckung von Risiken an eingelagerten Waren abzuschließen.
(3) Die Auftragnehmerin verrechnet dem Auftraggeber die Einlagerung von fertigen oder halbfertigen Erzeugnissen gemäß Punkt IX) der vorliegenden Vereinbarung. Der zeitweilige Verzicht auf das Lagerentgelt beinhaltet keinerlei Verzicht auf das Lagerentgelt für noch beim Drucker lagernde Erzeugnisse.. Die vereinbarte Verpflichtung zur Aufbewahrung des Satzes bzw. sonstiger Druckvorrichtungen erlischt, wenn der Auftraggeber die dafür berechneten Kosten nicht binnen 4 Wochen bezahlt.
(4) Der Auftragnehmerin zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden von der Auftragnehmerin nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endproduktes an den Auftraggeber oder seinen Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.
XV. PERIODISCHE ARBEITEN
Umfasst der Auftrag die Durchführung regelmäßig wiederkehrender Druckarbeiten und sind ein Endtermin oder eine Kündigungsfrist nicht vereinbart, dann kann der Auftrag nur durch schriftliche Kündigung mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalendervierteljahres gelöst werden.
XVI. EIGENTUMSVORBEHALT
(1) Die Ware bleibt Eigentum der Auftragnehmerin bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehender Forderungen der Auftragnehmerin gegen den Auftraggeber. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung der Auftragnehmerin. Die Forderungen des Auftraggebers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits mit Auftragserteilung zur Sicherung sämtlicher Forderungen der Auftragnehmerin aus dem Geschäftsverhältnis an die Auftragnehmerin abgetreten. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware aufgrund eines Kauf-, Werk-, Werklieferungs- oder ähnlichen Vertrags nur berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf die Auftragnehmerin übergeht. Bei Produkten, die dem Urheberrechtsschutz unterliegen, ist der Auftraggeber verpflichtet, der Auftragnehmerin die Nutzungsrechte (Verwertungsrechte) zu verschaffen bzw. zu überbinden. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nicht berechtigt. Auf Verlangen der Auftragnehmerin ist der Auftraggeber verpflichtet, die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an die Auftragnehmerin bekannt zu geben. Übersteigt der Wert der für die Auftragnehmerin bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20%, so ist die Auftragnehmerin auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung der Auftragnehmerin beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftraggebers verpflichtet.
(2) Die von der Auftragnehmerin zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, Arbeitsbehelfe und Zwischenerzeugnisse, insbesondere Schriftsätze, Datenträger, Druckplatten, Filme, Stanzen und andere für den Produktionsprozess erforderliche Behelfe (Druckvorrichtungen) sowie die bearbeiteten Daten verbleiben im Eigentum bzw gehen über in das Eigentum der Auftragnehmerin und werden nicht ausgeliefert, auch wenn der Auftraggeber für diese Arbeiten Wertersatz geleistet hat bzw. sie gesondert in Rechnung gestellt werden. Auch eine Ausfolgung zur Nutzung erfolgt nicht. Dies gilt auch für die Arbeitsbehelfe (insbesondere Druckvorrichtungen) und Daten, welche im Auftrag des zur Lieferung verpflichteten Auftragnehmers von einem anderen Unternehmen hergestellt wurden.
XVII. URHEBERRECHT
(1) Insoweit die Auftragnehmerin selbst Inhaber der urheber- und leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte an den gelieferten Erzeugnissen oder an Teilen derselben ist, erwirbt der Auftraggeber mit der Abnahme der Lieferung nur das nichtausschließliche Recht, die gelieferten Erzeugnisse zu verbreiten; im Übrigen bleiben die Nutzungsrechte, insbesondere das Vervielfältigungsrecht, in der Hand der Auftragnehmerin unberührt. Der Auftragnehmerin steht das ausschließliche Recht zu, die von ihm hergestellten Vervielfältigungsmittel (Satz, bearbeitete Daten, Datenträger, Filme, Repros u.ä.) und Druckerzeugnisse (Fahnen, Rohdrucke u.ä.) zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken zu benutzen. Er ist nicht verpflichtet, derartige Vervielfältigungsmittel herauszugeben, auch nicht zu Nutzungszwecken.
(2) Die Auftragnehmerin ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob dem Auftraggeber das Recht zusteht, die Vorlagen welcher Art auch immer zu vervielfältigen, dem Auftrag entsprechend zu bearbeiten oder zu verändern oder sonst in der vorgesehenen Weise zu benutzen, sondern ist berechtigt anzunehmen, dass dem Auftraggeber alle jene Rechte Dritten gegenüber zustehen, die für die Ausführung des Auftrages erforderlich sind. Der Auftraggeber sichert ausdrücklich zu, dass er über diese Rechte verfügt.
(3) Werden vom Auftraggeber Schriften bzw. Anwendungs-Software beigestellt, um die von ihm gelieferten Daten weiterverarbeiten zu können, so sichert der Auftraggeber der Auftragnehmerin zu, dass er zu dieser eingeschränkten Weitergabe der Nutzung berechtigt ist.
Die Auftragnehmerin sichert dem Auftraggeber zu, dass er diese Schriften bzw. Anwendungs-Software nur zur Bearbeitung des konkreten Auftrages verwendet.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Auftragnehmerin gegenüber allen Ansprüchen, die von dritten Personen aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsschutzrechten erhoben werden, schad- und klaglos zu halten. Die Auftragnehmerin muss solche Ansprüche dem Auftraggeber unverzüglich anzeigen und ihm bei gerichtlicher Inanspruchnahme den Streit verkünden. Tritt der Auftraggeber auf die Streitverkündigung hin nicht als Streitgenosse der Auftragnehmerin dem Verfahren bei, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, den Anspruch des Klägers anzuerkennen und sich beim Auftraggeber ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit des anerkannten Anspruches schadlos zu halten.
XVIII. HAFTUNG DES MITTLERS
Tritt ein Mittler, insbesondere eine Agentur, des Druckauftrages im Namen eines Dritten auf, so haftet dieser für die Einbringlichkeit der Forderung der Auftragnehmerin gänzlich unbeschränkt als Bürge und Zahler. Der Auftragnehmerin. Für die Haftung des Mittlers ist eine Mahnung des Dritten durch die Auftragnehmerin nicht erforderlich. Der Mittler verpflichtet sich, die Rechte der Auftragnehmerin auf seinen Geschäftsherrn zu überbinden.
XIX. RÜCKBEHALTUNGSRECHT
Der Auftragnehmerin steht an vom Auftraggeber angelieferten Vorlagen, Klischees, Filmen und Repros, Manuskripten, Datenträgern, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu, sofern der Auftraggeber ein Unternehmer ist.
XX. NAMEN- ODER MARKENAUFDRUCK
Die Auftragnehmerin ist zur Anbringung ihres Firmennamens oder ihrer Markenbezeichnung auf die zur Ausführung gelangenden Produkte auch ohne spezielle Bewilligung des Auftraggebers jedenfalls berechtigt.
XXI. ANZUWENDENDES RECHT, ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND
(1) Es gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des österreichischen internationalen Privatrechtes. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Die ausschließliche Vertragssprache ist Deutsch.
(2) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz der Auftragnehmerin.
(3) Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Vertragsverhältnisses, das diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen unterliegt, oder für Rechtsstreitigkeiten aus solchen Vertragsverhältnissen ist für Klagen der Auftragnehmerin nach Wahl der Auftragnehmerin der Gerichtsstand der Auftragnehmerin oder der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers, für Klagen gegen die Auftragnehmerin ausschließlich der allgemeine Gerichtsstand der Auftragnehmerin.
(4) Sollten Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der AGB nicht berührt werden. Das Gleiche gilt, wenn sich herausstellt, dass die AGB eine Regelungslücke enthalten. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsteile gewollt haben oder gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages diesen Umstand bedacht hätten.
XXII. AUFTRAGSABMACHUNG
Alle Auftragsabmachungen einschließlich nachträglicher Änderungen, Ergänzungen usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Mündliche Abreden, z.B. durch Mitarbeiter der Auftragnehmerin, soweit sie nicht schriftlich bestätigt werden, gelten als nicht erfolgt.